Pass-Online ist das wichtigeste Werkzeug bei der Betragung von Spielberechtigungen.
Das nationale Passwesen des DFB ist eine softwarebasierte Datenbank, die bundesweit alle Spieler*innen beinhaltet, die eine Spielberechtigung für einen Fußballverein aus Deutschland besitzen oder besaßen. Aufgrund der Vernetzung aller 21 Landesverbände des DFB hat sich das Verfahren bei der Beantragung von Spielerpässen im Laufe der Jahre verändert.
Am Anfang steht der Antrag. Sobald ein/eine Spieler*in beginnt, Fußball zu spielen, wird hierfür eine Spielberechtigung benötigt. Sollte im laufe der Karriere der Verein gewechselt werden, muss auch dies ordnungsgemäß abgewickelt werden. Ist ein Vereinswechsel innerhalb des Verbandes oder innerhalb Deutschlands oft schon kompliziert genug, wird es richtig spannend, wenn ein/eine Spieler*in über die Staatsgrenzen hinaus den Club wechselt.
Da all diese Vorgänge vom jeweiligen Verein des/der Spielers*in beantragt werden müssen, stellen wir unseren Vereinen an dieser Stelle alle Informationen rund um das Thema „Spielberechtigung“ zusammen. Neben den Grundsätzen bei der Beantragung einer Spielberechtigung, werden auch der Vereinswechsel, der internationale Vereinswechsel sowie das Zweit- und Gastspielrecht behandelt. Auch auf die Vertragsspieler*innen wird eingegangen.
Obwohl inzwischen rund 90% aller Passanträge online abgewickelt werden können, ist in einigen besonderen Fällen noch immer ein Papierformular erforderlich. Alle infrage kommenden Formulare haben wir weiter unten zusammengestellt.
Durch einen Klick auf den jeweiligen Themenbereich erhalten Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zu den einzelnen Antragsarten auf einen Blick:
Die Erstausstellung einer Spielberechtigung für deutsche Spieler*innen beantragt der Verein grundsätzlich online über das DFBnet. Mit dem Onlineantrag versichert der Verein, dass er folgende Dokumente vom Spieler vorliegen hat:
Diese Dokumente muss der Verein zwei Jahre lang aufbewahren. Der BFV nimmt stichprobenartig Kontrollen dieser Unterlagen vor.
Beantragt ein Verein eine Erstausstellung für einen/e Spieler*in, der/die bereits ein laufendes Spielrecht besitzt, wird der Antrag auf Erstausstellung abgewiesen und der Verein muss stattdessen einen Vereinswechsel vornehmen.
Bei der Erstausstellung einer Spielberechtigung für Spieler*innen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, muss stets ein internationaler Freigabeschein beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie unter „Internationale Freigabe“.
Der Vereinswechsel von Amateuren ist gemäß der DFB-Bestimmungen innerhalb folgender Zeitfenster möglich:
Wechselperiode I:
01.07. bis 31.08. (bei Abmeldung bis zum 30.06.)
Wechselperiode II:
01.01. bis 31.01. (bei Abmeldung bis zum 31.12. und Zustimmung des abgebenden Vereins)
Außerhalb dieser Zeitfenster oder ohne die erforderliche Zustimmung gelten folgende Wartefristen:
Sechs Monate ab dem letzten Pflichtspiel:
Drei Monate ab dem letzten Pflichtspiel:
Die Wartefrist kann für konkrete Beispiele in unserem
berechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine reine Orientierungshilfe. Das ermittelte Ergebnis ist daher unverbindlich.
Zeiten in denen der Spielbetrieb aufgrund äußerer Umstände (Naturkatastrophen, Krieg, Infektionsschutzmaßnahmen und ähnliches) ausgesetzt ist, bleiben bei der Berechnung der Wartefrist außer Acht.
In folgenden Fällen kann ein Wegfall dieser Wartefrist beantragt werden:
Leitfaden_Wechselperioden
Kurzübersicht: Wechselbestimmungen Senioren/Frauen
Kurzübersicht: Wechselbestimmungen Junioren/Juniorinnen
Ein außerordentlicher Verbandstag des BFV hat am 04.06.2020 in der Spielordnung den § 16, g) neu gefasst. Zusätzlich hat der BFV-Beirat in § 15 der Spielordnung und § 3 der Jugendordnung Übergangsregelungen hinsichtlich der Erteilung einer Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel eingeführt.
Demnach gilt für die Saison 2020/2021:
Der BFV erteilt die Spielberechtigung für Meisterschaftsspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in den BFV-Statuten festgelegten Entschädigungsbetrags nachweist, im Übrigen
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wechselperiode I 2020 nicht ausgesetzt oder abgeschafft ist, sondern ganz normal durchgeführt wird. Der Vereinswechsel von Amateuren ist demnach gemäß der Bestimmungen der BFV-Spielordnung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.08.2020 (bei Abmeldung bis zum 30.06.2020) möglich.
Die auf dem außerordentlichen Verbandstag beschlossene Änderung des § 16 der Spielordnung betrifft lediglich die Wartefrist bei einem Vereinswechsel ohne Zustimmung des abgebenden Vereins oder bei einem Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden. Zeiten, in denen der Spielbetrieb coronabedingt ausgesetzt ist, bleiben demnach jetzt bei der Berechnung dieser Wartefrist außer Acht. An dieser Stelle weisen wir gern darauf hin, dass diese Aussetzung des Spielbetriebs derzeit noch andauert und nicht etwa durch den Saisonabbruch beendet wurde. Alle anderen Vorschriften für einen Vereinswechsel wurden nicht angepasst und sind in ihrer bekannten Form gültig.
Die in der vergangenen Woche vom DFB vermeldete Anpassung der Wechselperiode I bezieht sich auf Lizenz- und Vertragsspieler, für die sich ohnehin entsprechende Verweise auf die DFB-Vorschriften in unseren Statuten befinden. Daher war eine Anpassung diesbezüglich nicht erforderlich.
Alle Informationen bezüglich der Erteilung von Spielberechtigung sind hier zu finden.
Die FIFA schreibt für alle Spieler*innen ab dem 10. Lebensjahr, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen -auch wenn sie in Deutschland geboren wurden- und erstmalig eine Spielerlaubnis im Bundesgebiet beantragen, sowie für Spieler*innen -unabhängig von ihrer Nationalität-, die von einem Verein im Ausland in das Bundesgebiet wechseln, die Beantragung des internationalen Freigabescheines vor. Diesen beantragt die BFV-Passstelle über den DFB.
Bei Spielern*innen, die von einem Verein im Ausland in das Bundesgebiet wechseln, wird die Spielerlaubnis grundsätzlich erst nach Eingang des internationalen Freigabescheins erteilt.
Eine vorläufige Spielerlaubnis kann bei einem internationalen Vereinswechsel dann erteilt werden, wenn der abgebende Nationalverband nicht innerhalb von 30 Tagen nach Anfrage durch den DFB antwortet.
Spieler*innen, die keinem Verein im Ausland angehört haben, erhalten erst mit Freigabe durch den DFB eine sogenannte „vorläufige sofortige Spielerlaubnis“. Sollte jedoch der abgebende Nationalverband Einwände gegen eine Erteilung einer Spielerlaubnis innerhalb eines Jahres schriftlich an den DFB/BFV richten, kann die erteilte Spielerlaubnis von der BFV-Passstelle zurückgezogen werden.
Zur Beantragung eines Freigabescheins muss der aufnehmende Verein generell folgende Unterlagen einreichen:
Bei allen Spielern*innen, deren Staatsangehörigkeit brasilianisch, argentinisch, us-amerikanisch oder mexikanisch ist oder in einem dieser Länder einem Verein angehört haben und in das Bundesgebiet wechseln wollen, muss eine Zusatzerklärung des entsprechenden Landes eingereicht werden. Für andere Staatsangehörigkeiten gibt es darüber hinaus weitere Dokumente, die für die Beantragung eines Freigabescheins einzureichen sind. Welche Unterlagen dies im einzelnen sind, kann der Übersicht „Infoblatt: Einzureichende Unterlagen“ entnommen werden, das weiter unten heruntergeladen werden kann.
Bei Junioren*innen zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr ist die Erteilung der Spielerlaubnis grundsätzlich nur dann möglich, wenn auch die Eltern in Deutschland leben. Dadurch soll der Grundgedanke gewahrt bleiben, dass ein Wechsel von Jugendlichen aus rein fußballerischen Gründen versagt bleibt (Schutz Minderjähriger). Deshalb muss neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis und der Zusatzerklärung für Junioren*innen ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zum 18. Lebensjahr auch eine Meldebescheinigung der Eltern, ausgestellt von der zuständigen Gemeinde/Stadt zwingend eingereicht werden.
Problematisch ist deshalb die Erteilung einer Spielerlaubnis für Austauschschüler und Flüchtlingskinder, deren Eltern im Heimatland leben. Für diese Jugendlichen können zwar über den BFV Ausnahmegenehmigungen bei der FIFA beantragt werden, ob sie auch erteilt werden, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.
Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen können bei einem Wechsel aus einem anderen Landesverband zu einem Verein des BFV unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren Stammverein, dem Verein am Heimatort des wechselnden Spielers, ein Zweitspielrecht für Spiele auf Kreisebene erhalten, wenn der im Bereich des BFV ansässige um das Zweitspielrecht ersuchende Verein durch Kopie der Meldebescheinigung nachweist, dass der Spieler einen neuen Erst- oder Zweitwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des BFV hat. Der erforderliche Nachweis muss zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Zweitspielrechtes dem aufnehmenden Verein bei online Antragstellung vorliegen.
Für den Frauenbereich kann ein Zweitspielrecht erteilt werden, wenn die erste Mannschaft des Zweitvereins in einer der untersten beiden Spielklassen antritt und der Stammverein der Erteilung zustimmt.
Für Mannschaften des Ü-Bereichs wird ein Zweitspielrecht erteilt, wenn der Stammverein in der Altersklasse keine eigene Mannschaft in der jeweiligen Altersklasse des betreffenden Spielers gemeldet hat.
Der Antrag auf Erteilung des Zweitspielrechts für die laufende Spielzeit ist spätestens bis zum Ablauf des 15. April zu stellen. Das Zweitspielrecht gilt jeweils nur bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Zur Verlängerung muss ein neuer Antrag gestellt werden. Mit Ausnahme des Futsalbereichs (s.u.) ist die Spielerlaubnis für den Stammverein vom Zweitspielrecht nicht betroffen.
Juniorinnen können unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren Stammverein ein Zweitspielrecht für Juniorinnen- (gültig auch für die B-Juniorinnen-Bundesliga) und Gemischtmannschaften gem. § 5 Absatz 3 der Jugendordnung des BFV erhalten, wenn die Erziehungsberechtigten und der Stammverein diesem schriftlich zustimmen. Das Zweitspielrecht ist auf einen Verein des BFV beschränkt. Es wird ab dem Tag des Antragseingangs, jedoch frühestens zum 1.7., für den Rest des Spieljahres erteilt. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.1. eines Jahres online einzureichen. Bei der Antragstellung müssen dem Verein folgende Unterlagen vorliegen, die er zwei Jahre lang aufzubewahren hat:
Das Zweitspielrecht gilt jeweils nur bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Hat der Verein, für den die Spielerin ein Zweitspielrecht besitzt, nach Ablauf des Spieljahres noch Pflichtspiele auszutragen, verlängert sich das erteilte Zweitspielrecht automatisch bis einschließlich des Zeitpunktes der Austragung dieser Spiele. Zur Verlängerung für eine weitere Saison muss ein neuer Antrag gestellt werden.
In Freundschaftsspielen können auf Antrag des betroffenen Vereins Gastspieler eingesetzt werden, soweit dem die Wettbewerbsbestimmungen nicht entgegenstehen. Der abstellende Verein muss diesem Antrag zustimmen. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich.
Folgende Unterlagen müssen dem aufnehmenden Verein bei Beantragung online vorliegen und von diesem zwei Jahre lang aufbewahrt werden:
Vertragsspieler*in ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über seine ausgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250 EUR monatlich erhält.
Er/Sie muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Andernfalls hat er/sie nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.
Der Verein eines/einer Vertragsspielers*in muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn gegenüber der Passstelle den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden.
Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, das heißt der/die Spieler*in ist für den Verein für Pflicht- und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst dann wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Passstelle eingereicht wird.
Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben glaubhaft gemacht werden muss, ist allein eine Bescheinigung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.
Vielmehr ist der Nachweis durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:
Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.
Der DFB-Vorstand hat in seinen Sitzungen vom 30. September 2005 und 25. November 2005 Änderungen der DFB-Spielordnung beschlossen, die mit Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen des DFB Nr. 10 vom 31. Oktober 2005 und Nr. 11 vom 30. November 2005 wirksam geworden sind. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.
Ein Verein, der einen/eine Vertragsspieler*in eines anderen Vereins verpflichten will, muss vor Aufnahme von Verhandlungen mit dem/der Spielerin dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein/Eine Vertragsspieler*in darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein/ihr Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet. Zudem werden Verträge, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmungen abgeschlossen wurden, bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt.
Verträge mit Vertragsspielern*innen müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06.) haben. Bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II ist also auch ein »Halbjahresvertrag« möglich.
Verträge mit Spielern*innen über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern*innen unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.
Ein/Eine Vertragsspieler*in kann im Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres für höchstens drei Vereine eine Spielerlaubnis erhalten. In Pflichtspielen kann er in diesem Zeitraum lediglich von zwei Vereinen eingesetzt werden.
Die Ausleihe eines/einer Spielers*in zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des/der Spielers*in nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden I und II möglich.
Bei Spielern*innen aus Nicht-EU-Ländern einschließlich der Spieler, deren Länder am 1. Mai 2004 der EU Beigetreten sind, darf die Spielerlaubnis als Vertragsspieler*in nur bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird.
Der Passstelle ist der vollständige Vertrag als Vertragsspieler*in bzw. eine Kopie des Vertrages einzureichen. Eine Vertragsanzeige ist nicht ausreichend und wird unbearbeitet zurückgeschickt.
Die Passstelle prüft die Verträge unter anderem auf folgende Inhalte:
Änderungen, die im Vertrag vor Einreichung bei der Passstelle vorgenommen werden, müssen aus Sicherheitsgründen durch Vereins- und Spieler*innen Unterschrift neu bestätigt werden. Fehlt diese erneute Bestätigung oder eine der erforderlichen Unterschriften, wird der Vertrag zur Bestätigung durch Verein und Spieler*in an den Verein zurückgeschickt.
Der einreichende Verein sollte vor der Einreichung der Unterlagen bei der Passstelle prüfen, ob der Vertrag die Voraussetzungen erfüllt. Wird im Falle eines Vereinswechsels der Vertrag als Vertragsspieler*in zunächst ohne Spielerantrag bei der Passabteilung eingereicht, ist vom Vertrag schließenden Verein unbedingt zu beachten, dass der Spielerantrag rechtzeitig nachgereicht wird. Die Erteilung einer Spielerlaubnis vor Antragseingang ist ausgeschlossen.
Die Verwendung unvollständiger Verträge geht stets zu Lasten des Vereins, weil nach einem Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele erst ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen erteilt wird.
Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Auch bei Zeitablauf des Vertrages erlischt die Spielberechtigung als Vertragsspieler, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung.
Bei Eingang mehrerer Verträge für einen/eine Spieler*in hat der zuerst beim Verband gültig eingereichte Vertrag Vorrang. Bei Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit wird der/die Spieler*in wegen unsportlichen Verhaltens bestraft.
Infoblatt Vertragsspieler (obenstehdene Informationen)
Mustervertrag für Vertragsspieler
Daten über die Vertragslaufzeit von Vertragsspielern*innen können online hier abgerufen werden.
Der digitale Spielerpass ergänzt bzw. ersetzt den herkömmlichen gedruckten Spielerpass durch ein elektronisches Dokument, das im DFBnet generiert wird.
In der Spielberechtigungsliste der jeweiligen Mannschaft kann hierzu ein Bild des/der Spielers*in hochgeladen werden. Das hochgeladene Foto wird in der Datenbank mit den Daten aus der Passdatenbank verknüpft. So stehen online alle Daten aus dem Passwesen zur Verfügung.
Damit ist es möglich, die Spielberechtigung durch die Spielberechtigungsliste im DFBnet nachzuweisen, sofern das Foto des/der mitwirkenden Spielers*in hochgeladen worden ist und vor Ort durch den Schiedsrichter eingesehen werden kann.
Was muss ich beachten?
Das Spielerfoto muss im DFBnet über die Spielberechtigungsliste vorab hochgeladen worden sein und am Spieltag vor Ort durch den Schiedsrichter einsehbar sein.
Wo finde ich eine Anleitung?
Eine Anleitung zum Erstellen von Spielerfotos für die Spielberechtigungsliste kann hier heruntergeladen werden.
Der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. leistet eine freiwillige Zahlung einer Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler. Grundlage hierfür bilden die „Richtlinien zur Anerkennung und Förderung der Ausbildung“, die in der Ausgabe 5/2019 der Offiziellen Mitteilungen des DFB ab Seite 7 veröffentlicht wurden:
Offizielle Mitteilungen Ausgabe 5/2019
Eine Auflistung von erstmaligen Verpflichtungen von Amateuren/Vertragsspielern als Lizenzspieler in der abgelaufenen Spielzeit, die in dieser Spielzeit höchstens ihr 23. Lebensjahr vollendet haben und zudem erstmalig als Lizenzspieler in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzmannschaft in der abgelaufenen Spielzeit eingesetzt wurden, können der Ausgabe 4 der Offiziellen Mitteilungen des DFB (ab Seite 10) entnommen werden:
Hier stehen Ihnen sämtliche Formulare zum Thema „Spielberechtigung“ zum Download zur Verfügung:
Bei weiteren Fragen rund um die Beantragung einer Spielerlaubnis steht Ihnen unsere Passstelle gern zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie in der Box.
Leiterin der Passstelle
Telefon: 0421-791 66 12 Telefax: 0421-791 66 50 E-Mail schreiben DFBnet-Postfachandrea.singhal@bremerfv.evpost.de