Kinderbonus und Entlastungsbetrag – Finanzielle Unterstützung für Familien in der Corona-Krise

28. August 2020

Für Familien mit Kindern waren die Einschränkungen während des Lockdown besonders schwer zu verkraften. Neben Homeoffice waren Kinderbetreuung und Homeschooling an der Tagesordnung. Und die Familien haben es gemeistert. Mit einem finanziellen Zuschuss in Form eines Kinderbonus möchte die Bundesregierung diese Leistungen würdigen. Unser Partner Wolf & Partner erläutert, wie dieser steuerlich zu betrachten ist.

300 Euro Bonus für jedes Kind

Für jedes Kind gibt es daher in 2020 einen Corona-Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Dieser wird in Höhe von 200 Euro im September und in Höhe von 100 Euro im Oktober ausgezahlt, wenn für das Kind im Monat September ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit dem Kindergeld durch die zuständige Familienkasse.

Familien werden mit einem Kinderbonus unterstützt. (Foto: fr)

Familien werden mit einem Kinderbonus unterstützt. (Foto: fr)

Den einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro können aber auch Eltern erhalten, die für ein Kind zwar nicht im September, aber für mindestens einen Monat des Jahres 2020 Anspruch auf Kindergeld haben. Es muss also nicht zwingend für September oder Oktober Kindergeld gezahlt werden. Auch für Kinder, die im Laufe des Jahres 2020 das 18. Lebensjahr vollenden, ihre Erstausbildung abschließen oder sich noch in einer Ausbildung befinden und 25 Jahre alt werden, wird der Kinderbonus gezahlt.

Kinderbonus wird auf Kinderfreibeträge angerechnet

Vom Kinderbonus profitieren vor allem Familien mit kleinen Einkommen. Der Kinderbonus wird zwar zunächst einkommensunabhängig für jedes Kind gezahlt. Er wird jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob das Existenzminimum eines Kindes durch die steuerlichen Kinderfreibeträge oder durch das Kindesgeld bewirkt wird. Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld in die Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen (KFB) einbezogen. Der Kinderbonus mindert somit eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung.

Vom Kinderbonus in voller Höhe können daher nur Eltern profitieren, deren zu versteuerndes Einkommen (zvE) 67.800 Euro (Verheiratete) bzw. 33.900 Euro (Ledige) nicht übersteigt. Bei einem zu versteuernden Einkommen über 85.900 Euro (Verheiratete) bzw. 42.950 Euro (Ledige) wird der Kinderbonus vollständig angerechnet, bei einem dazwischenliegenden zu versteuernden Einkommen zumindest teilweise.

Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende gibt es eine zusätzliche steuerliche Begünstigung. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für 2020 und 2021 um 2.100 Euro auf 4.008 Euro je Kind erhöht. Damit soll dem besonderen Betreuungsbedarf alleinerziehender Eltern in den letzten Monaten mit einer Steuerminderung Rechnung getragen werden. Ab dem zweiten Kind werden wie bisher 240 Euro zusätzlich berücksichtigt.

(Stand: 02.07.2020)

[wup]

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