Bei der Beurteilung von Covid-19-Verdachtsfällen sind immer die behördlichen Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes maßgebend.
Gemäß der Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung gilt eine Person erst dann als mit dem Coronavirus infiziert, wenn die Infektion labordiagnostisch bestätigt wurde. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung muss sich eine Person in Quarantäne begeben.
Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest (Schnelltest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt eine Pflicht zur Isolierung. Diese Isolation gilt nicht für Kontaktpersonen.
Müssen sich im Herren- oder Juniorenbereich mindestens sechs (bei Kleinfeldmannschaften mindestens vier) Spielerinnen oder Spieler bzw. im Frauen- oder Juniorinnenbereich mindestens vier in der Frauen Verbandsliga sowie in den übrigen weiblichen 11er-Mannschaften drei (bei Kleinfeldmannschaften mindestens zwei) Spielerinnen, die in den letzten drei Pflichtspielen der betroffenen Mannschaft eingesetzt worden sind, aufgrund behördlicher Anweisung in Quarantäne begeben, werden die anstehenden Spiele demnach auch weiterhin bei Antrag kurzfristig abgesetzt und später nachgeholt. Ungeimpfte Spielerinnen und Spieler ab 12 Jahren werden hierbei nicht berücksichtigt.
Befinden sich weniger Spielerinnen bzw. Spieler einer Mannschaft als für eine Spielverlegung erforderlich in behördlicher Quarantäne, findet das angesetzte Spiel statt. In den breitenfußballorientierten Spielklassen (alle Kreisligen und Kreisklassen der Herren, alle Ü-Spielklassen der Alt-Senioren, A-Junioren Landesklasse, B-Junioren 2. Bezirksklasse, C-Junioren 2. Bezirksklasse, D-Junioren 2. und 3. Kreisklasse, E-Junioren 2. und 3. Kreisklasse und alle F- und G-Junioren Staffeln) können sich die Mannschaften auf einen Ausweichtermin einigen. Grundsätzlich ist dies auch in allen Spielklassen der Frauen und Juniorinnen möglich, hier jedoch nur in Absprache mit dem Frauen- und Mädchenausschuss. Sollte die gegnerische Mannschaft allerdings spielen wollen, muss das Spiel stattfinden.
Die Mannschaften sind selbst dafür verantwortlich, eine angeordnete Quarantäne zeitnah nachzuweisen und behördliche Bescheide oder ärztlichen Atteste der Staffelleitung vorzulegen. Bei Nichtvorlage entsprechender Nachweise können Spiele gegen die betroffenen Mannschaften vom zuständigen Spielausschuss gewertet werden.