Das ist bei Transfers aus der Ukraine zu beachten

21. März 2022

Seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine mussten insbesondere viele Frauen und Kinder das Land verlassen und haben auch Zuflucht in Deutschland gesucht. Die Fußballvereine haben – erneut – schnell und unbürokratisch ihre Türen geöffnet. Die wichtigsten Fragen zum Trainings- und Spielbetrieb werden im Folgenden gerne beantwortet.

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Erwachsene können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen. (Foto: pixabay)

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Erwachsene können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen. (Foto: pixabay)

Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Erwachsene können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, ohne dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft begründet werden muss.

Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist allerdings erst nach Erteilung eines Spielrechts möglich. Dazu ist es erforderlich, eine Vereinsmitgliedschaft zu begründen und über Pass Online einen Spielerlaubnisantrag unter Beifügung eines Ausweisdokuments zu stellen. Bei Minderjährigen zwischen 10 und 18 Jahren ist zudem das Hochladen einer Meldebescheinigung der Eltern oder ein sonstiger Nachweis über den Wohnsitz erforderlich. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das nach ca. 7 bis 10 Tagen abgeschlossen ist. Danach wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.

Erklärungen für minderjährige Spieler*innen im Zusammenhang mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft oder der Beantragung eines Spielrechts können auch nur durch ein Elternteil, also z. B. die ebenfalls geflüchtete Mutter, rechtswirksam abgegeben werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Spieler*innen ist das jeweilige Jugendamt einzubeziehen.

Für alle erwachsenen Spieler*innen besteht leider keine Garantie auf die Erteilung eines sofortigen Spielrechts, da wir uns außerhalb der Wechselperiode befinden und kein Sonder-Wechselrecht für Spieler*innen aus der Ukraine seitens der FIFA genehmigt wurde.

Versicherung von Geflüchteten

Es besteht für alle aus der Ukraine Geflüchteten ein Krankenversicherungsschutz. Sollten sich also Spieler*innen im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Über die staatliche Krankenversicherung hinaus sind Geflüchtete aus der Ukraine zudem durch die ARAG Sportversicherung geschützt, insbesondere im Rahmen einer Unfall- und Krankenversicherung und können im Rahmen des Vereinssports Leistungen in Anspruch nehmen, auch wenn noch keine Vereinsmitgliedschaft besteht. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der rechtliche Status der ukrainischen Flüchtlinge noch nicht geklärt ist.

Der Amateurfußball bietet einen direkten und niederschwelligen Zugang zum Sport und der Fußball hat in der Ukraine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert – nicht erst seit der Fußball-Europameisterschaft 2012 und dem Finale in Kiew. Insofern sind die Vereine eine der ersten Anlaufstellen für Geflüchtete, die sich gesellschaftlich integrieren und Sport treiben wollen.

[nfv/bfv]

Mehr zum Thema: