Nur Pünktlichkeit schützt vor Verspätungszuschlägen

31. Mai 2019

Die Steuerklärung ist häufig wie ein Zahnarztbesuch: Man schiebt sie so lange vor sich her, bis es nicht mehr geht. Zwar gelten neue Fristen zur Abgabe, doch diese haben auch ihren Preis, wie der Steuertipp unseres Partners Wolf & Partner zeigt.

Die Mehrzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wurden jedoch im Veranlagungsjahr nicht nur Einkünfte erzielt, die bereits einer Besteuerung – in Form von Lohnsteuer oder Kapitalertragssteuer –unterlegen haben, sind auch Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Noch nicht besteuerte Einkünfte, wegen denen eine Abgabepflicht besteht, können beispielsweise gewerbliche Nebeneinkünfte oder Mieteinkünfte sein. Aber auch Einkünfte, die unter den sogenannten Progressionsvorbehalt fallen, wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, führen zu einer Steuererklärungspflicht. Abgabepflichtig sind auch (Ehe-)Paare, die sich für die Lohnsteuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor entschieden haben, sowie Steuerpflichtige, die auf der Lohnsteuerkarte einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen haben.

(Foto: fr)

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Wer bislang seine Steuererklärung ohne die Hilfe eines Steuerberaters erstellt hat, musste diese stets bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Ab diesem Jahr haben Steuerpflichtige mit einer Pflichtveranlagung dazu zwei Monate mehr Zeit, also bis zum 31. Juli. Wer sich vom Steuerberater beraten lässt, für den läuft die Frist wegen des Schaltjahres statt am 28. Februar 2020 sogar erst am 2. März 2020 ab. Diese neuen Regelungen zur Steuererklärungsfrist gelten erstmals für die Steuererklärungen ab dem Jahr 2018.

Doch die Verlängerung hat ihren Preis, denn die Regelungen zum Verspätungszuschlag wurden verschärft. Denn dieser fällt ab 2019 automatisch an, wenn es laut Steuerberechnung zu einer Nachzahlung kommt. Während in der Vergangenheit die Festsetzung eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes war und die verspätete Abgabe der Steuererklärung mit 10 Prozent der festgesetzten Steuer, maximal jedoch 25.000 Euro bestraft werden konnte, aber nicht musste, hat sich dies nun geändert.

Ab dem Veranlagungsjahr 2018 wird automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn die Steuererklärung 14 Monate, als bis zum 28. Februar des Folgejahres immer noch nicht abgegeben wurde. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist nun gesetzlich geregelt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerbeträge, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung.

Der automatische Verspätungszuschlag per Gesetz wird auch bei abgabepflichtigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung ohne einen Steuerberater anfertigen, erst ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungsjahres festgesetzt. Bereits vorher kann das Finanzamt jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden und einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Steuererklärung nicht bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingereicht wurde. Dabei kann das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlag festsetzten, wenn sich gar keine Nachzahlung oder eine Steuerfestsetzung mit null Euro ergibt, der Verspätungszuschlag aber als Erziehungsmaßnahme gelten soll. Dies kann der Fall sein, wenn die pflichtgemäße Steuererklärung in der Vergangenheit wiederholt zu spät abgeben wurde. Da tröstet es auch nicht wirklich, dass die Obergrenze für den Verspätungszuschlag wie bisher bei höchstens 25.000 Euro liegt. Pünktlich sein ist das Einzige, was schützt.

Arbeitnehmer, die keine Steuererklärungspflicht beachten müssen, haben auch weiterhin vier Jahre Zeit für die Einreichung einer Steuererklärung im Rahmen einer Antragsveranlagung. So kann aktuell noch eine Steuererklärung für 2015 eingereicht werden.
(Stand: 20.03.2019)

[wup]

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