Anhebung des Mindestlohns zum 1. Oktober

21. September 2022

Mit Wirkung zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,- Euro/Stunde angehoben. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt in diesem Zusammenhang von bisher 450,- Euro/Monat auf neu 520,- Euro/Monat an. Was dies für die Vereine bedeutet.

In diesem Zusammenhang weisen DFB und BFV nochmals auf das Schreiben von DOSB und DFB aus dem Jahr 2015 hin. Die mit der damaligen Arbeitsministerin Andrea Nahles vorgenommenen Abstimmungsergebnisse haben aus Sicht der Verbände weiterhin Gültigkeit, auch wenn die Zahlen sich inzwischen zum Teil verändert haben. Hierbei wurde klargestellt, dass geringfügig beschäftigte Spielerinnen und Spieler – sofern die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht – nicht als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zu werten sind.

(Symbolfoto: Pixabay)

(Symbolfoto: Pixabay)

Ein Automatismus, wonach die Anmeldung bei der Minijobzentrale gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Mindestlohngesetzes bedeutet, besteht im Bereich der Vertragsspielerinnen und Vertragsspieler also nicht. Soweit Vertragsspielerinnen und Vertragsspieler hiernach keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, finden auch die Dokumentationspflichten des Gesetzes keine Anwendung.

[dfb]

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