10 Steuertipps zum Jahresende

23. Dezember 2019

Der Jahreswechsel ist auch immer die Zeit, schonmal an die Steuererklärung zu denken. Unser Partner Wolf & Partner hat daher für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wertvolle Steuertipps zusammengestellt.

Steuerliche Abzugsbeträge in 2019 optimal nutzen

Tipp 1 – Krankheitskosten und Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Sie haben eine neue Brille erworben, benötigen Zahnersatz oder hatten einen Kuraufenthalt? Dann können Sie Ihre Krankheitskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2019 oder 2020 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar fertiggestellte Brille noch in 2019 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze 2019 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2020 zu leisten.

Aber auch wenn Sie Ihr Kind während seines Studiums finanziell unterstützen, können Sie Ihre Aufwendungen geltend machen und den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind kein Kindergeld mehr erhalten und das Kind unterhaltsberechtigt ist. Das Kind darf über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügen. Im Jahr 2019 können Sie Unterhaltsleistungen bis zu 9.168 Euro sowie die vom Kind geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Tipp 2 – Mit Spenden helfen und Steuern sparen
Sie möchten in diesem Jahr noch etwas für wohltätige und gemeinnützige Zwecke spenden? Damit unterstützen Sie nicht nur Hilfsbedürftige. Sie können Ihre Spenden steuerlich absetzen – als Sonderausgaben. Abziehbar sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte. Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro angesetzt werden.

Tipp 3 – Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Sie haben die Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung erhalten, eine Haushaltshilfe beschäftigt und Handwerker mit Reparaturarbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus beauftragt? Dann sollten Sie sich den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nicht entgehen lassen! Sie können 20 % der Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Auch in der Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung finden Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen. Lassen Sie sich diese bescheinigen und schöpfen Sie so die Boni optimal aus! Damit Sie die Steuerbegünstigung erhalten, benötigen Sie lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung. Entscheidend ist das Datum der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!

Tipp 4 – Riesterförderung mit Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug
Auch wenn Sie vielleicht noch viele Berufsjahre vor sich haben, sollten Sie Ihre Altersvorsorge nicht vor sich herschieben. Sorgen Sie schon frühzeitig zusätzlich fürs Alter vor. Angesichts der niedrigen Zinsen für Sparguthaben kann eine steuerlich geförderte Altersvorsorge die bessere Alternative sein. Mit einem privaten Riestervertrag können Sie von der Altersvorsorgezulage profitieren und die Beiträge als Sonderausgaben abziehen – was für Sie günstiger ist, prüft das Finanzamt. Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens einen Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe Ihres Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2019 erhalten bzw. den vollen Sonderausgabenabzug geltend machen können.

Tipp 5 – Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Sie sind in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert und können daher keine Riester-Förderung erhalten oder wollen noch mehr für Ihre Altersvorsorge tun? Dann können Sie mit Einzahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag noch in 2019 jede Menge Steuern sparen. Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken sind in diesem Jahr zu 88 % steuerlich abziehbar. Insgesamt werden Beiträge bis zu 24.305 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 48.610 Euro) begünstigt. Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 21.388 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 42.776 Euro) steuerlich aus. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 1.000 Euro einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 40 Prozent fast 400 Euro Steuern sparen.

Werbungskosten optimal abziehen

Tipp 6 – Höhere Werbungskosten durch Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter
Sie benötigen für Ihre Arbeit ein neues Tablet oder einen Laptop und wollen die Aufwendungen noch in diesem Jahr als Werbungskosten abziehen? Das funktioniert nur, wenn Tablet oder Laptop nicht mehr als 800 Euro kosten. Wird die Grenze für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 Euro überschritten, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, hier über drei Jahre, wobei Sie für 2019 nur noch die Kosten für einen Monat anteilig abziehen dürfen. Diese zusätzlichen Werbungskosten wirken sich steuerlich allerdings nur aus, soweit ihre tatsächlichen Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.

Tipp 7 – Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2020 stellen
Sie gehören zu den Tausenden von Pendlern, die täglich einen weiten Weg zur Arbeit haben oder am Arbeitsort einen zweiten Haushalt führen? Dann macht es Sinn, wenn Sie sich bei Ihrem Finanzamt einen Werbungskostenfreibetrag für die Fahrtkosten oder die doppelte Haushaltsführung auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und Sie haben schon im laufenden Jahr mehr netto im Portemonnaie. Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten in der Regel für ein Jahr. Optional können sie jedoch auch eine zweijährige Gültigkeit wählen. Wenn Sie also für 2018/2019 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt haben, müssen Sie für 2020 einen neuen Antrag stellen. Das Gute: Gleich ab Januar 2020 wird (weiterhin) weniger Lohnsteuer abgezogen.

Wichtige Termine in 2019 nicht versäumen

Tipp 8 – Verlustbescheinigung für Aktienverluste rechtzeitig beantragen
Sie hatten mit Ihren Aktien und Investmentfonds nicht immer ein glückliches Händchen und mussten 2019 neben Gewinnen auch Veräußerungsverluste verkraften? Dann können Sie diese Verluste mit den Aktiengewinnen verrechnen. Das wird vorerst auch so bleiben, obwohl der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2019 eine deutliche Verschärfung geplant hatte. Doch diese hat der Bundesrat vorerst gestoppt. Auch bei einem Totalverlust, z. B. aus einem wertlosen Darlehen, dem Verfall einer Option oder durch Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter wird es vorerst kein Verlustabzugsverbot geben. Aktienverluste können somit weiterhin mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Automatisch funktioniert das aber nur, wenn Sie alle Aktienkäufe und -verkäufe über ein Kreditinstitut abwickeln. Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2019 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2020 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Die Verlustbescheinigung muss bis spätesten 15. Dezember 2019 bei Ihrem Kreditinstitut beantragt werden. Da dieser in 2019 auf einen Sonntag fällt, haben Sie einen Tag länger Zeit.

Tipp 9 – Antragsveranlagung zur Einkommensteuer nicht vergessen
Sie sind Arbeitnehmer und nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben? In vielen Fällen macht die Einkommensteuerveranlagung dennoch Sinn und nicht selten kommt es zu größeren Steuererstattungen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, hat auch nicht die Abgabefrist zum 31. Juli des Folgejahres zu beachten, sondern hat mehr Zeit. Doch irgendwann ist auch für die sogenannte Antragsveranlagung Schluss. Daher Achtung: Arbeitnehmer können Steuererklärungen für 2015 nur noch bis zum 31. Dezember 2019 einreichen.

Tipp 10 – Steuerklassenwahl für 2020 schon im Dezember überprüfen
Haben Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner die richtige Steuerklassenwahl getroffen und ist die gewählte Steuerklassenkombination immer noch für Sie günstigste? Wenn sich Ihre familiäre Situation verändert hat, ein Partner inzwischen mehr oder weniger verdient oder von einer Teil- in eine Vollzeittätigkeit gewechselt hat, sollten sie Ihre Steuerklassenwahl überprüfen. Das Finanzamt stuft Ehe-/Lebenspartner zunächst in die Steuerklassenkombination IV/IV ein. Verdient ein Ehe-/Lebenspartner jedoch wesentlich mehr als der andere, dann sollten Sie die Steuerklassenkombination III/V beantragen. Mit den richtigen Steuerklassen lassen sich bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden. So müssen Sie nicht erst Ihre Steuererklärung einreichen und bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid warten, damit Ihnen die zu viel gezahlte Einkommensteuer erstattet wird. Aber auch Familien, die Nachwuchs planen, sollten sich über einen Steuerklassenwechsel Gedanken machen, denn die Steuerklasse spielt nicht nur für Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld eine wichtige Rolle, sondern auch für die Höhe des Elterngeldes. Da die beantragte Steuerklasse grundsätzlich erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung gilt, sollten Sie einen Steuerklassenwechsel noch im Dezember 2019 beantragen, damit er sich gleich in der Lohnabrechnung Januar 2020 auswirkt.

(Stand: 27.11.2019)

[wup]

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