Kurzarbeitergeld und die Tücken des Progressionsvorbehalts

28. Mai 2021

Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (bis 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts) sind genau wie Krankengeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld steuerfrei. Doch die Steuerfreiheit hat durch den sogenannten Progressionsvorbehalt ihre Tücken. Denn die steuerfreien Lohnersatzleistungen werden am Jahresende zum Einkommen addiert. Dadurch ergibt sich ein höherer prozentualer Steuersatz, der dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Das ist in vielen Fällen mit Steuernachzahlungen verbunden. Unser Partner Wolf & Partner hat die wichtigsten Hinweise hierzu zusammengestellt.

Einkommensteuererklärung ist Pflicht

Viele Arbeitnehmer, die 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird es treffen. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld sind sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärung 2020 muss bis zum 31. Juli 2021 abgegeben werden. Für Arbeitnehmer, die einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Vor allem Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters gut verdient, müssen sich auf erhebliche Steuernachzahlungen einstellen.

Beispiel

Ein Ehepaar erzielt in 2020 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 80.000,- EUR. Zusätzlich hat ein Ehepartner noch 30.000,- EUR Kurzarbeitergeld (Kug) bezogen. Auf die 80.000,- EUR entfallen 16.904,- EUR Einkommensteuer, das sind durchschnittlich 21,13 %. Wird das Kug hinzugerechnet, würde sich eine Einkommensteuer in Höhe von 28.290,- EUR und ein durchschnittlicher Steuersatz von 25,72 % ergeben. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 80.000,- EUR angewendet. Damit erhöht sich die Einkommensteuer um 3.670,- EUR auf 20.574,- EUR (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Mit Abzugsbeträgen Steuernachzahlung mindern

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen, wie Vorsorgeaufwendungen und Spenden oder auch Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen können die Steuernachzahlung mindern. Auch der Wechsel von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung kann sinnvoll sein. Ob sich der Wechsel lohnt, kann letztlich nur im Einzelfall vom Steuerberater errechnet werden. Die Entscheidung für oder gegen eine getrennte Veranlagung dürfen Ehepaare dabei jährlich neu treffen.

[wup]

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