Passstelle

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Pass-Online ist das wichtigeste Werkzeug bei der Betragung von Spielberechtigungen.

Das nationale Passwesen des DFB ist eine softwarebasierte Datenbank, die bundesweit alle Spieler*innen beinhaltet, die eine Spielberechtigung für einen Fußballverein aus Deutschland besitzen oder besaßen. Aufgrund der Vernetzung aller 21 Landesverbände des DFB hat sich das Verfahren bei der Beantragung von Spielerpässen im Laufe der Jahre verändert.

Am Anfang steht der Antrag. Sobald ein/eine Spieler*in beginnt, Fußball zu spielen, wird hierfür eine Spielberechtigung benötigt. Sollte im laufe der Karriere der Verein gewechselt werden, muss auch dies ordnungsgemäß abgewickelt werden. Ist ein Vereinswechsel innerhalb des Verbandes oder innerhalb Deutschlands oft schon kompliziert genug, wird es richtig spannend, wenn ein/eine Spieler*in über die Staatsgrenzen hinaus den Club wechselt.

Da all diese Vorgänge vom jeweiligen Verein des/der Spielers*in beantragt werden müssen, stellen wir unseren Vereinen an dieser Stelle alle Informationen rund um das Thema „Spielberechtigung“ zusammen. Neben den Grundsätzen bei der Beantragung einer Spielberechtigung, werden auch der Vereinswechsel, der internationale Vereinswechsel sowie das Zweit- und Gastspielrecht behandelt. Auch auf die Vertragsspieler*innen wird eingegangen.

Obwohl inzwischen rund 90% aller Passanträge online abgewickelt werden können, ist in einigen besonderen Fällen noch immer ein Papierformular erforderlich. Alle infrage kommenden Formulare haben wir weiter unten zusammengestellt.

Informationen und Formulare

Durch einen Klick auf den jeweiligen Themenbereich erhalten Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zu den einzelnen Antragsarten auf einen Blick:

Die Erstausstellung einer Spielberechtigung für deutsche Spieler*innen beantragt der Verein grundsätzlich online über das DFBnet. Mit dem Onlineantrag versichert der Verein, dass er folgende Dokumente vom Spieler vorliegen hat:

 

  • Mitgliedsantrag
  • die Kopie eines amtlichen Dokumentes, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • bei Minderjährigen zusätzlich: ärztliches Attest

 

Diese Dokumente muss der Verein zwei Jahre lang aufbewahren. Der BFV nimmt stichprobenartig Kontrollen dieser Unterlagen vor.

 

Beantragt ein Verein eine Erstausstellung für einen/e Spieler*in, der/die bereits ein laufendes Spielrecht besitzt, wird der Antrag auf Erstausstellung abgewiesen und der Verein muss stattdessen einen Vereinswechsel vornehmen.

 

Bei der Erstausstellung einer Spielberechtigung für Spieler*innen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, muss stets ein internationaler Freigabeschein beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie unter „Internationale Freigabe“.

Der Vereinswechsel von Amateuren ist gemäß der DFB-Bestimmungen innerhalb folgender Zeitfenster möglich:

 

Wechselperiode I:
01.07. bis 31.08. (bei Abmeldung bis zum 30.06.)

 

Wechselperiode II:
01.01. bis 31.01. (bei Abmeldung bis zum 31.12. und Zustimmung des abgebenden Vereins)

 

Außerhalb dieser Zeitfenster oder ohne die erforderliche Zustimmung gelten folgende Wartefristen:

 

Sechs Monate ab dem letzten Pflichtspiel:

  • Senioren*innen
  • A- bis C-Junioren*innen ohne Zustimmung des abgebenden Vereins

 

Drei Monate ab dem letzten Pflichtspiel:

  • D- bis F-Junioren*innen ohne Zustimmung des abgebenden Vereins
  • A- bis F-Junioren*innen mit Zustimmung des abgebenden Vereins

 

Die Wartefrist kann für konkrete Beispiele in unserem

 

Wartefristen Planspiel

 

berechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine reine Orientierungshilfe. Das ermittelte Ergebnis ist daher unverbindlich.

 

Zeiten in denen der Spielbetrieb aufgrund äußerer Umstände (Naturkatastrophen, Krieg, Infektionsschutzmaßnahmen und ähnliches) ausgesetzt ist, bleiben bei der Berechnung der Wartefrist außer Acht.

 

In folgenden Fällen kann ein Wegfall dieser Wartefrist beantragt werden:

 

  • Wenn der neue Verein einer Rückkehr zum alten Verein zustimmt, und der/die Spieler*in noch kein Pflichtspiel für den neuen Verein bestritten hat.
  • Wenn ein/e Spieler*in während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zum alten Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat.
  • Wenn ein/e Spieler*in während oder innerhalb eines Monats nach Beendigung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes zum alten Verein zurückkehrt, unabhängig davon, ob er während der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes die Spielberechtigung für einen anderen Verein erhalten hatte.
  • Wenn Spieler, die zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren.
  • Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Spieler*innen, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Spieler*innen der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum 01.07. im Zeitraum 01. bis 14.07., dem neu gebildeten Verein als Spieler*innen nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartefrist die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten.
  • Bei Auflösung eines Vereins, bei Einstellung des Frauen- oder Herrenspielbetriebes oder bei Einstellung des Spielbetriebes einer Altersgruppe, beschränkt auf die entsprechende Altersgruppe des/der Spielers*in beim aufnehmenden Verein. Voraussetzung ist, dass die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde.
  • Wenn Amateure nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Die Frist beginnt frühestens mit dem ersten Tag der Spielberechtigung für Pflichtspiele beim abgebenden Verein.
  • Für Spieler, die mit Vollendung des 40. Lebensjahres mit Zustimmung des abgebenden Vereins einen Vereinswechsel vollziehen und vor Ablauf der regulären Wartefrist nur im Altherrenbereich eingesetzt werden.

 

Weitere Informationen:

Leitfaden_Wechselperioden
Kurzübersicht: Wechselbestimmungen Senioren/Frauen
Kurzübersicht: Wechselbestimmungen Junioren/Juniorinnen
Leitfaden für den Vereinswechsel und / oder das Abwerben von Spieler:innen im Spielbetrieb des Bremer Fußball-Verbandes

Der Freigabeschein – ein wichtiges Dokument

Die FIFA schreibt für alle Spieler*innen ab dem 10. Lebensjahr, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen -auch wenn sie in Deutschland geboren wurden- und erstmalig eine Spielerlaubnis im Bundesgebiet beantragen, sowie für Spieler*innen -unabhängig von ihrer Nationalität-, die von einem Verein im Ausland in das Bundesgebiet wechseln, die Beantragung des internationalen Freigabescheines vor. Diesen beantragt die BFV-Passstelle über den DFB.

 

Bei Spielern*innen, die von einem Verein im Ausland in das Bundesgebiet wechseln, wird die Spielerlaubnis grundsätzlich erst nach Eingang des internationalen Freigabescheins erteilt.

 

Eine vorläufige Spielerlaubnis kann bei einem internationalen Vereinswechsel dann erteilt werden, wenn der abgebende Nationalverband nicht innerhalb von 30 Tagen nach Anfrage durch den DFB antwortet.

 

Spieler*innen, die keinem Verein im Ausland angehört haben, erhalten erst mit Freigabe durch den DFB eine sogenannte „vorläufige sofortige Spielerlaubnis“. Sollte jedoch der abgebende Nationalverband Einwände gegen eine Erteilung einer Spielerlaubnis innerhalb eines Jahres schriftlich an den DFB/BFV richten, kann die erteilte Spielerlaubnis von der BFV-Passstelle zurückgezogen werden.

 

Voraussetzungen für die Einleitung des Freigabeverfahrens

Zur Beantragung eines Freigabescheins muss der aufnehmende Verein generell folgende Unterlagen einreichen:

 

  • den Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis mit der Angabe der Staatsangehörigkeit,
  • die Zusatzerklärung für ausländische Mitbürger*innen mit den vollständigen Angaben für ausländische Spieler*innen,
  • die Kopie eines amtlichen Dokumentes, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltstitel)

 

Bei allen Spielern*innen, deren Staatsangehörigkeit brasilianisch, argentinisch, us-amerikanisch oder mexikanisch ist oder in einem dieser Länder einem Verein angehört haben und in das Bundesgebiet wechseln wollen, muss eine Zusatzerklärung des entsprechenden Landes eingereicht werden. Für andere Staatsangehörigkeiten gibt es darüber hinaus weitere Dokumente, die für die Beantragung eines Freigabescheins einzureichen sind. Welche Unterlagen dies im einzelnen sind, kann der Übersicht „Infoblatt: Einzureichende Unterlagen“ entnommen werden, das weiter unten heruntergeladen werden kann.

 

Bei Junioren*innen zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr ist die Erteilung der Spielerlaubnis grundsätzlich nur dann möglich, wenn auch die Eltern in Deutschland leben. Dadurch soll der Grundgedanke gewahrt bleiben, dass ein Wechsel von Jugendlichen aus rein fußballerischen Gründen versagt bleibt (Schutz Minderjähriger). Deshalb muss neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis und der Zusatzerklärung für Junioren*innen ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zum 18. Lebensjahr auch eine Meldebescheinigung der Eltern, ausgestellt von der zuständigen Gemeinde/Stadt zwingend eingereicht werden.

 

Problematisch ist deshalb die Erteilung einer Spielerlaubnis für Austauschschüler und Flüchtlingskinder, deren Eltern im Heimatland leben. Für diese Jugendlichen können zwar über den BFV Ausnahmegenehmigungen bei der FIFA beantragt werden, ob sie auch erteilt werden, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

 

Weitere Informationen:

Zweitspielrecht

Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen können bei einem Wechsel aus einem anderen Landesverband zu einem Verein des BFV unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren Stammverein, dem Verein am Heimatort des wechselnden Spielers, ein Zweitspielrecht für Spiele auf Kreisebene erhalten, wenn der im Bereich des BFV ansässige um das Zweitspielrecht ersuchende Verein durch Kopie der Meldebescheinigung nachweist, dass der Spieler einen neuen Erst- oder Zweitwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des BFV hat. Der erforderliche Nachweis muss zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Zweitspielrechtes dem aufnehmenden Verein bei online Antragstellung vorliegen.

 

Für den Frauenbereich kann ein Zweitspielrecht erteilt werden, wenn die erste Mannschaft des Zweitvereins in einer der untersten beiden Spielklassen antritt und der Stammverein der Erteilung zustimmt.

 

Für Mannschaften des Ü-Bereichs wird ein Zweitspielrecht erteilt, wenn der Stammverein in der Altersklasse keine eigene Mannschaft in der jeweiligen Altersklasse des betreffenden Spielers gemeldet hat.

 

Der Antrag auf Erteilung des Zweitspielrechts für die laufende Spielzeit ist spätestens bis zum Ablauf des 15. April zu stellen. Das Zweitspielrecht gilt jeweils nur bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Zur Verlängerung muss ein neuer Antrag gestellt werden. Mit Ausnahme des Futsalbereichs (s.u.) ist die Spielerlaubnis für den Stammverein vom Zweitspielrecht nicht betroffen.

 

Zweitspielrecht für Juniorinnen

Juniorinnen können unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren Stammverein ein Zweitspielrecht für Juniorinnen- (gültig auch für die B-Juniorinnen-Bundesliga) und Gemischtmannschaften gem. § 5 Absatz 3 der Jugendordnung des BFV erhalten, wenn die Erziehungsberechtigten und der Stammverein diesem schriftlich zustimmen. Das Zweitspielrecht ist auf einen Verein des BFV beschränkt. Es wird ab dem Tag des Antragseingangs, jedoch frühestens zum 1.7., für den Rest des Spieljahres erteilt. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.1. eines Jahres online einzureichen. Bei der Antragstellung müssen dem Verein folgende Unterlagen vorliegen, die er zwei Jahre lang aufzubewahren hat:

 

  • Passantrag
  • Schriftliche Zustimmung des Stammvereins
  • Schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten

 

Das Zweitspielrecht gilt jeweils nur bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Hat der Verein, für den die Spielerin ein Zweitspielrecht besitzt, nach Ablauf des Spieljahres noch Pflichtspiele auszutragen, verlängert sich das erteilte Zweitspielrecht automatisch bis einschließlich des Zeitpunktes der Austragung dieser Spiele. Zur Verlängerung für eine weitere Saison muss ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Gastspielrecht

In Freundschaftsspielen können auf Antrag des betroffenen Vereins Gastspieler eingesetzt werden, soweit dem die Wettbewerbsbestimmungen nicht entgegenstehen. Der abstellende Verein muss diesem Antrag zustimmen. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich.

 

Folgende Unterlagen müssen dem aufnehmenden Verein bei Beantragung online vorliegen und von diesem zwei Jahre lang aufbewahrt werden:

 

  • Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis
  • Schriftlicher Antrag des Gastvereins auf Genehmigung eines Gastspielrechts mit Datum des Gastspiels
  • schriftliche Zustimmung des Stammvereins zur Erteilung eines Gastspielrechts

Wer ist Vertragsspieler*in?

Vertragsspieler*in ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über seine ausgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250 EUR monatlich erhält.

 

Er/Sie muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Andernfalls hat er/sie nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

 

Nachweispflichten

Der Verein eines/einer Vertragsspielers*in muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn gegenüber der Passstelle den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden.

 

Mögliche Konsequenzen

Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, das heißt der/die Spieler*in ist für den Verein für Pflicht- und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst dann wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Passstelle eingereicht wird.

 

Einzureichende Unterlagen

Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben glaubhaft gemacht werden muss, ist allein eine Bescheinigung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.
Vielmehr ist der Nachweis durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:

 

  • Anmeldung bei der Krankenkasse
  • Bestätigung des Steuerbüros, dass die Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden
  • Bestätigung durch die »Mini-Job-Zentrale«

 

Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.

 

Verbindliche Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes

Der DFB-Vorstand hat in seinen Sitzungen vom 30. September 2005 und 25. November 2005 Änderungen der DFB-Spielordnung beschlossen, die mit Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen des DFB Nr. 10 vom 31. Oktober 2005 und Nr. 11 vom 30. November 2005 wirksam geworden sind. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.

 

Vertragsabschluss und Vereinswechsel

Ein Verein, der einen/eine Vertragsspieler*in eines anderen Vereins verpflichten will, muss vor Aufnahme von Verhandlungen mit dem/der Spielerin dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein/Eine Vertragsspieler*in darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein/ihr Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird.

 

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet. Zudem werden Verträge, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmungen abgeschlossen wurden, bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt.

 

Laufzeiten

Verträge mit Vertragsspielern*innen müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06.) haben. Bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II ist also auch ein »Halbjahresvertrag« möglich.

 

Verträge mit Spielern*innen über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern*innen unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.

 

Spielerlaubnis für maximal drei Vereine

Ein/Eine Vertragsspieler*in kann im Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres für höchstens drei Vereine eine Spielerlaubnis erhalten. In Pflichtspielen kann er in diesem Zeitraum lediglich von zwei Vereinen eingesetzt werden.

 

Die Ausleihe eines/einer Spielers*in zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des/der Spielers*in nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden I und II möglich.

 

Spieler*innen aus Nicht-EU-Ländern

Bei Spielern*innen aus Nicht-EU-Ländern einschließlich der Spieler, deren Länder am 1. Mai 2004 der EU Beigetreten sind, darf die Spielerlaubnis als Vertragsspieler*in nur bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird.

 

Was bei Verträgen zu beachten ist

Der Passstelle ist der vollständige Vertrag als Vertragsspieler*in bzw. eine Kopie des Vertrages einzureichen. Eine Vertragsanzeige ist nicht ausreichend und wird unbearbeitet zurückgeschickt.

 

Die Passstelle prüft die Verträge unter anderem auf folgende Inhalte:

 

  • Erhält der/die Spieler*in für die Dauer der Vertragslaufzeit ein Entgelt von mindestens 250 Euro?
  • Liegt dem Vertrag der Nachweis über die Zahlung der sozial- und steuerrechtlichen Abgaben bei?
  • Ist die Passage enthalten, dass der/die  Spieler*in mit der Unterschrift versichert, keine anderweitige Verpflichtung als Vertragsspieler*in und/oder Lizenzspieler*in eingegangen zu sein?
  • Wurden gültige Vertragslaufzeiten eingetragen?
  • Sind alle Unterschriften vorhanden? Verträge als Vertragsspieler*in müssen vom Verein und vom Spieler unterzeichnet werden.
  • Wurde der Vertrag als Vertragsspieler*in bis zum 30.06. abgeschlossen? Endet die Vertragslaufzeit zu einem anderen Zeitpunkt, ist der Vertrag ungültig und wird unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt.

 

Vorgehen bei Änderungen des Vertrages

Änderungen, die im Vertrag vor Einreichung bei der Passstelle vorgenommen werden, müssen aus Sicherheitsgründen durch Vereins- und Spieler*innen Unterschrift neu bestätigt werden. Fehlt diese erneute Bestätigung oder eine der erforderlichen Unterschriften, wird der Vertrag zur Bestätigung durch Verein und Spieler*in an den Verein zurückgeschickt.
Der einreichende Verein sollte vor der Einreichung der Unterlagen bei der Passstelle prüfen, ob der Vertrag die Voraussetzungen erfüllt. Wird im Falle eines Vereinswechsels der Vertrag als Vertragsspieler*in zunächst ohne Spielerantrag bei der Passabteilung eingereicht, ist vom Vertrag schließenden Verein unbedingt zu beachten, dass der Spielerantrag rechtzeitig nachgereicht wird. Die Erteilung einer Spielerlaubnis vor Antragseingang ist ausgeschlossen.

 

Die Verwendung unvollständiger Verträge geht stets zu Lasten des Vereins, weil nach einem Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele erst ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen erteilt wird.

 

Wirksamkeit und Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.

 

Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Auch bei Zeitablauf des Vertrages erlischt die Spielberechtigung als Vertragsspieler, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung.

 

Mehrere Verträge eines/einer Spielers*in

Bei Eingang mehrerer Verträge für einen/eine Spieler*in hat der zuerst beim Verband gültig eingereichte Vertrag Vorrang. Bei Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit wird der/die Spieler*in wegen unsportlichen Verhaltens bestraft.

 

Weitere Informationen:

Infoblatt Vertragsspieler (obenstehdene Informationen)
Mustervertrag für Vertragsspieler

 

Alle Vertragsspieler*innen:

Daten über die Vertragslaufzeit von Vertragsspielern*innen können online hier abgerufen werden.

Der digitale Spielerpass ergänzt bzw. ersetzt den herkömmlichen gedruckten Spielerpass durch ein elektronisches Dokument, das im DFBnet generiert wird.

 

In der Spielberechtigungsliste der jeweiligen Mannschaft kann hierzu ein Bild des/der Spielers*in hochgeladen werden. Das hochgeladene Foto wird in der Datenbank mit den Daten aus der Passdatenbank verknüpft. So stehen online alle Daten aus dem Passwesen zur Verfügung.

 

Damit ist es möglich, die Spielberechtigung durch die Spielberechtigungsliste im DFBnet nachzuweisen, sofern das Foto des/der mitwirkenden Spielers*in hochgeladen worden ist und vor Ort durch den Schiedsrichter eingesehen werden kann.

 

Alle Infos in Kürze

Was muss ich beachten?

 

Das Spielerfoto muss im DFBnet über die Spielberechtigungsliste vorab hochgeladen worden sein und am Spieltag vor Ort durch den Schiedsrichter einsehbar sein.

 

Wo finde ich eine Anleitung?

 

Eine Anleitung zum Erstellen von Spielerfotos für die Spielberechtigungsliste kann hier heruntergeladen werden.

Der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. leistet eine freiwillige Zahlung einer Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler. Grundlage hierfür bilden die „Richtlinien zur Anerkennung und Förderung der Ausbildung“, die in der Ausgabe 5/2019 der Offiziellen Mitteilungen des DFB ab Seite 7 veröffentlicht wurden:

 

Offizielle Mitteilungen Ausgabe 5/2019

 

Spielerliste

Eine Auflistung von erstmaligen Verpflichtungen von Amateuren/Vertragsspielern als Lizenzspieler in der abgelaufenen Spielzeit, die in dieser Spielzeit höchstens ihr 23. Lebensjahr vollendet haben und zudem erstmalig als Lizenzspieler in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzmannschaft in der abgelaufenen Spielzeit eingesetzt wurden, können der Ausgabe 4 der Offiziellen Mitteilungen des DFB (ab Seite 10) entnommen werden:

 

Offizielle Mitteilungen Ausgabe 4

1. Informationen des Verbands und des DFB e.V. zur FIFA Connect ID gemäß Art. 13 DS-GVO

Die FIFA hat mit dem Circular No. 1679 vom 1. Juli 2019 die Regularien zum „Status und dem Transfer von Spielern“ angepasst und u.a. ein von der FIFA zentral vergebenes, eindeutiges Identifikationsmerkmal für alle in den Mitgliedsverbänden der FIFA organisierten Spieler:innen ab dem 12. Lebensjahr vorgesehen (FIFA Connect ID). Der DFB e.V. ist, wie alle übrigen Mitgliedsverbände der FIFA durch die Änderung verpflichtet, die für die Generierung der FIFA Connect ID erforderlichen personenbezogenen Daten der Spieler:innen an die FIFA zu übermitteln.

 

In Deutschland sind weit überwiegend die Regional- und Landesverbände für die Spieler:innenregistrierung und Erteilung von Spielberechtigungen datenschutzrechtlich verantwortlich, daher übermitteln alle Mitgliedsverbände des DFB e.V. den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Status (Amateur oder Professional) aller der bei ihnen registrierten Spieler:innen ab dem 12. Lebensjahr zunächst an den DFB e.V. Diese Daten werden im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit (Art. 26 DS-GVO) zwischen dem bzw. den jeweils für die betroffene Person zuständigen Mitgliedsverband bzw. -verbänden und dem DFB e.V. verarbeitet.

 

Der DFB e.V. übermittelt dann zunächst den Vor- und Nachnamen der Spieler:innen an einen Dienst der FIFA, der daraus mehrere sogenannte Hashwerte (etwa für unterschiedliche Schreibweisen der Namen) generiert und diese Werte dann an den DFB e.V. zurücksendet. Hashwerte sind durch eine mathematische Funktion generierte Zahlenwerte, die sich nicht in den ursprünglichen Wert (vorliegend der Name) zurückführen lassen. Die Verarbeitung dieser Daten bei der FIFA erfolgt ausschließlich zur Generierung der Hashwerte; eine dauerhafte Speicherung des Vor- und Zunamens bei der FIFA erfolgt nicht. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die FIFA möglichst keine unmittelbar personenbezogenen Daten verarbeitet, insbesondere nicht die Namen der Spieler:innen. Die FIFA verfügt insofern lediglich über einen pseudonymisierten Datensatz von den Spieler:innen aus Deutschland.

 

In einem zweiten Schritt werden diese generierten Hashwerte mit zusätzlichen Informationen zu Geburtsdatum, Geschlecht, Status (Amateur oder Professional) und der Zugehörigkeit zu einem Mitgliedsverband der FIFA (in Deutschland dem DFB e.V.) an die FIFA übermittelt und bis zur Abmeldung der Spielberechtigung bei der FIFA verarbeitet. Bei der FIFA erfolgt eine Verarbeitung insoweit ausschließlich mit pseudonymisierten Daten. Die FIFA übermittelt im Rahmen dieser Registrierung dem DFB e.V. eine eindeutige FIFA Connect ID, welche der DFB e.V. zusammen mit den jeweils mitverantwortlichen Mitgliedsverbänden gemeinsam verarbeitet.

 

Im Rahmen des erstmaligen Registrierungsprozesses erfolgt seitens der FIFA ein Abgleich mit den dort zu anderen FIFA Connect IDs gespeicherten Hashwerten sowie dem Geschlecht und dem Geburtsdatum. Stellt die FIFA dabei fest, dass die Möglichkeit einer Doppelregistrierung besteht, übermittelt sie diesen Umstand zusammen mit der Information, bei welchem Mitgliedsverband der FIFA eine solche Doppelregistrierung bestehen könnte, automatisiert an den Mitgliedsverband, der die Registrierung der Spieler:innen initiiert hat. Dieser Mitgliedsverband kann daraufhin über eine Ende-zu-Ende-verschlüsselte Verbindung zu dem Mitgliedsverband aufbauen, bei dem eine mögliche Doppelregistrierung besteht. Daraufhin soll dieser Mitgliedsverband direkt den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden, den Geburtsort zur Überprüfung an den anfragenden Mitgliedsverband übermitteln, um so Doppelregistrierungen weitestgehend auszuschließen.

 

Nachfolgend informieren wir Sie über alle relevanten Informationen zum Datenschutz bei der geplanten Übermittlung:

 

a) Verantwortliche Stelle
Für die Erstellung der FIFA Connect ID und der damit einhergehenden, notwendigen Verarbeitung personenbezogenen Daten besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen

 

  • Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB), Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt/Main, vertreten durch den Präsidenten sowie den Generalsekretär (siehe www.dfb.de), info@dfb.de, Telefon: 069-67 880, Telefax: 069-67 88 266
    sowie
  • dem Mitgliedsverband bzw. den Mitgliedsverbänden des DFB e.V., bei dem Sie als Spieler:in registriert sind (im Folgenden „Mitgliedsverband“).

 

Der DFB e.V. und seine Mitgliedsverbände haben einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit geschlossen, welcher die konkreten Zuständigkeiten der Beteiligten regelt. Der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarung kann im Datenschutz-Portal des DFB e.V. unter https://www.dfb.de/datenschutz-im-fussball/start/ eingesehen werden.

 

Den Datenschutzbeauftragten des DFB e.V. erreichen Sie unter: Datenschutzbeauftragter des Deutschen Fußball-Bundes e.V., Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt, Tel. 069/67880, datenschutz@dfb.de.

 

Überdies erfolgt eine Verarbeitung der FIFA Connect ID, der Hashwerte sowie des Mitgliedsverbands der FIFA (hier der DFB e.V.), des Geburtsdatums, des Geschlechts und des Status (Amateur oder Professional) in eigener Verantwortlichkeit durch die FIFA (Fédération Internationale de Football Association, FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich, Schweiz).

 

b) Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Der DFB e.V. übermittelt den Vor- und Nachnamen der Spieler:innen an die FIFA. Die FIFA übermittelt daraufhin an den DFB e.V. mehrere sog. Hashwerte (pseudonyme Daten), welche der DFB e.V. zusammen mit den übrigen Spieler:innendaten verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten bei der FIFA erfolgt ausschließlich zur Generierung der Hashwerte; eine dauerhafte Speicherung des Vor- und Zunamens bei der FIFA erfolgt nicht.

 

Die Hashwerte, das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Status (Amateur oder Professional) und der Zugehörigkeit zum DFB e.V. übermittelt der DFB e.V. wiederum an die FIFA, welche diese bis zur Abmeldung der Spielberechtigung verarbeitet. Die FIFA übermittelt im Rahmen dieser Registrierung dem DFB e.V. eine eindeutige FIFA Connect ID.

 

Im Rahmen des erstmaligen Registrierungsprozesses erfolgt seitens der FIFA ein Abgleich mit den dort zu anderen FIFA Connect IDs gespeicherten Hashwerten sowie dem Geschlecht und dem Geburtsdatum.

 

c) Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten dient der Umsetzung der Vorgaben zur FIFA Connect ID. Die FIFA Connect ID verfolgt die folgenden Zwecke:

 

Verhinderung von nationalen Doppelregistrierungen
Die FIFA Connect ID verbessert – eingesetzt als nationale ID – den bereits etablierten Mechanismus zur Verhinderung von Registrierung einer betroffenen Person bei mehreren Mitgliedsverbänden des DFB e.V. (sog. satzungswidrige Doppelregistrierung), da sie durch das eingesetzte Hashing-Verfahren auch unterschiedliche Schreibweisen von Namen berücksichtigt.

 

Verhinderung von internationalen Doppelregistrierungen
Durch die FIFA Connect ID werden auch internationale Doppelregistrierung verhindert, welche bisher (etwa in den Grenzregionen zu Frankreich oder den Niederlanden) nicht erkannt werden konnten.

 

Abwicklung von Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätsbeiträgen bei internationalen Transfers
Die FIFA Connect ID ist Voraussetzung für die Abwicklung der Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätsbeiträgen im Rahmen von internationalen Transfers. Die FIFA stellt mit einem zentralen Clearinghouse sicher, dass die Entschädigungen auch tatsächlich gezahlt werden.

 

Schutz von Minderjährigen
Durch die FIFA Connect ID steigt das Entdeckungsrisiko von Namens- und Altersmanipulationen bei minderjährigen Spieler:innen, die international – meist aus Ländern mit geringem Durchschnittseinkommen – transferiert werden, um im Zielland in Wettbewerben eingesetzt zu werden, die lebensälteren Spieler:innen vorbehalten sind. Durch das Hashing-Verfahren können auch ähnliche Schreibweisen von Spieler:innen bei der Prüfung berücksichtigt werden, die häufig bei dieser Art von Manipulation genutzt werden, und so unzulässige internationale Transfers Minderjähriger verhindert werden.

 

Die Rechtsgrundlage ist ein berechtigtes Interesse bzw. Drittinteresse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, um die zuvor genannten Zwecke zu erreichen.

 

d) Speicherdauer
Die im Rahmen der FIFA Connect ID erzeugten Daten werden bis zur endgültigen Löschung der betroffenen Spieler:innen verarbeitet. Zu den Bedingungen der Löschung siehe 4.

 

e) Empfänger der Daten, Drittlandsübermittlungen
Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an die FIFA. Die Schweiz wird von der EU-Kommission als ein Land mit angemessenem Datenschutzniveau betrachtet, für das insofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Abs. 1 DS-GVO vorliegt (Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000, 2000/518/EG). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die FIFA erhalten Sie unter https://de.fifa.com/legal/data-protection-portal.

 

Im Rahmen der Kommunikation mit den Mitgliedsverbänden der FIFA über den „Connect Service Bus“ zum Zwecke der Prüfung von Doppelregistrierungen ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten auch in weitere Staaten außerhalb der EU möglich.

 

Für eine solche Übermittlung sieht die DSGVO besondere Voraussetzungen vor (Art. 44 ff. DS-GVO).

 

Direkte Anfragen von Mitgliedsverbänden der FIFA über den „Connect Service Bus“ wird der DFB e.V. daher zunächst nur gegenüber Mitgliedsverbänden mit Sitz in der EU oder solchen Mitgliedsverbänden gegenüber beantworten, die ihren Sitz in einem Staat haben, zu dem ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 Abs. 3 DS-GVO gefasst wurde. Derzeit erfolgt eine Übermittlung an die Mitgliedsverbände der FIFA in Andorra, Argentinien, Kanada, die Färöer-Inseln, Israel, Japan, Neuseeland und Schweiz.

 

Nach der Bewährung des Systems wird der DFB e.V. eine Einzelfallprüfung für die Mitgliedsverbände der FIFA aus den übrigen Drittländern vornehmen, um sicherzustellen, dass eine Übermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss auf Grundlage angemessener Garantien im Sinne von Art. 46 Abs. 1 DS-GVO erfolgt und deren Wirksamkeit auch hinreichend gesichert erscheint. Dazu wird der DFB e.V. für jeden Fall das Einvernehmen mit seinen Mitgliedsverbänden herstellen und diese Datenschutzinformationen entsprechend aktualisieren.

 

2. Informationen des Vereins gemäß Art. 13 DS-GVO

Für die Datenverarbeitung im Verein ist der Vorstand gemäß § 26 BGB verantwortlich. Soweit ein:e Datenschutzbeauftragte:r im Verein bestellt wurde erreichen Sie diesen unter der bekannten Vereinsadresse.

 

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu oben genannten Zwecken verwendet. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Organisation, Durchführung und Gewährleistung der Transparenz des Spielbetriebs; für die Erstellung des Spieler:innenfotos ergibt es sich aus dem Interesse des Vereins an der Erteilung der Spielberechtigung durch den Verband.

 

Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nicht; gleichwohl haben wir keinen Einfluss darauf, das personenbezogene Daten von Websites aus Drittländern abgerufen und dort ggf. gespeichert und verarbeitet werden.

 

Die Spieler:innendaten verarbeiten wir für die Dauer der Mitgliedschaft und nach deren Beendigung noch für die Dauer von drei vollen Kalenderjahren nachdem die Mitgliedschaft beendet wurde. Besteht keine Verpflichtung die Daten aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger zu speichern, löschen wir die Daten nach Ablauf dieser Frist.

 

Die Verweigerung der Einwilligung über die Veröffentlichung oder Übermittlung der vorgenannten personenbezogenen Daten hat keine Auswirkungen auf das sonstige Rechtsverhältnis zum Verein.
Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.

 

3. Informationen des Verbands gemäß Art. 13 DS-GVO

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist

 

Bremer Fußball- Verband e.V.
Franz-Böhmert- Str. 1b
28205 Bremen
Tel. 0421-791 66 0
Mail: geschaeftsstelle@bremerfv.de

 

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@bremerfv.de.

 

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu oben genannten Zwecken verwendet. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Organisation, Durchführung und Gewährleistung der Transparenz des Spielbetriebs.

 

Bei der Erstregistrierung von Spieler:innen bei einem Mitgliedsverband des DFB e.V. erfolgt eine automatische Überprüfung, ob bereits eine Registrierung bei einem anderen Mitgliedsverband des DFB e.V. besteht. Zu diesem Zweck übermittelt der Verband Vorname, Nachname und Geburtsdatum automatisiert an alle Mitgliedsverbände des DFB e.V. und erhält ggf. mögliche Übereinstimmungen gemeldet. Die übermittelten Daten werden unverzüglich nach Durchführung der automatisierten Überprüfung verworfen. Die Übermittlung dient der Vermeidung satzungswidrigen Doppelregistrierungen und liegt daher im berechtigten Interesse des Verbands an der Durchsetzung seiner Satzung.

 

Im Falle eines nationalen Transfers, d.h. einem Wechsel zu einem Verein, der Mitglied eines anderen Regional- oder Landesverbands ist, erfolgt eine Übermittlung der Spieler:innendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Verein, Spieler:innenstatus) an den aufnehmenden Regional- oder Landesverband. Diese Daten werden ab diesem Zeitpunkt von den am Transfer beteiligten Verbänden gemeinsam verarbeitet.

 

Im Falle eines internationalen Transfers, d.h. einem Wechsel zu einem Verein, der Mitglied eines anderen FIFA-Mitgliedsverbandes ist (Änderung der FIFA-Nationalität), werden die Spieler:innendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Nationalität, FIFA-Nationalität, ausländischer Verein, Spielerstatus, Identitätsnachweis) an den DFB e.V. zum Zwecke der Durchführung des Transfers übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Daten vom Verband und dem DFB e.V. gemeinsam verarbeitet. Der DFB e.V. übermittelt die Daten daraufhin an die Fédération Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich, Schweiz.

 

Die Schweiz wird von der EU-Kommission als ein Land mit angemessenem Datenschutzniveau betrachtet, für das insofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Abs. 1 DS-GVO vorliegt (Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000, 2000/518/EG). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die FIFA erhalten Sie unter https://de.fifa.com/legal/data-protection-portal.

 

Soweit Daten zwischen dem Verband und anderen Mitgliedsverbänden des DFB e.V. oder dem DFB e.V. gemeinsam verarbeitete werden, gescheit dies in gemeinsamer Verantwortlichkeit der an der Verarbeitung beteiligten Verbände. Daher haben der DFB e.V. und seine Mitgliedsverbände einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit geschlossen, welcher die konkreten Zuständigkeiten der Beteiligten regelt. Der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarung kann im Datenschutz-Portal des DFB e.V. unter https://www.dfb.de/datenschutz-im-fussball/start/ eingesehen werden.

 

Eine weitere Übermittlung in ein Drittland erfolgt nicht; gleichwohl haben wir keinen Einfluss darauf, das personenbezogene Daten von Websites aus Drittländern abgerufen und dort ggf. gespeichert und verarbeitet werden.

 

Die Löschung eines der Spieler:innendaten erfolgt, nachdem sämtliche Spielberechtigungen (z.B. Feldfußball, Futsal, Freizeitfußball) abgemeldet worden sind, aber frühestens zum Ablauf des fünften auf das Ende der Saison folgenden Kalenderjahres, in die oder der Spieler:in eingesetzt wurde. Ein:e Spieler:in wird nicht nach der regelmäßigen Löschungsfrist gelöscht, sondern die Verarbeitung zunächst eingeschränkt, wenn sie oder zum Löschzeitpunkt unter 35 Jahre alt ist, da bis dahin noch Ausbildungsentschädigungsansprüche oder Solidaritätsbeiträge zu den Spieler:innen möglich sind.

 

Der Personenbezug zur Spielberichtsdaten wird nach Ablauf von fünf Jahren zum Ende des Jahres nach Ende der Saison durch Löschung der betroffenen Person aus dem Spielbericht aufgehoben. Im Rahmen des Spielberichts gespeicherte gelbe und gelb/rote Karten werden am Ende der Folgesaison gelöscht.

 

Spieler:innendaten werden trotz erfolgter Abmeldung und Ablauf der vorgenannten Frist allerdings nicht gelöscht, wenn die Spieler:innendaten für die Durchführung der Ausbildungsentschädigung noch erforderlich sind.

 

Die Verweigerung der Einwilligung über die Veröffentlichung oder Übermittlung der vorgenannten personenbezogenen Daten hat keine Auswirkungen auf das sonstige Rechtsverhältnis zum Verband. Insbesondere hat die Verweigerung keine Auswirkungen auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Spielberechtigung.

 

Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.

 

4. Informationen der DFB GmbH gemäß Art. 13 DS-GVO

Verantwortlich für die Datenverarbeitung im Portal des deutschen Amateurfußballs FUSSBALL.DE ist die DFB GmbH, Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt/Main, Telefon 069-669 669 77, E-Mail: service@fussball.de.

 

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz-gmbh@dfb.de

 

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu oben genannten Zwecken verwendet. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Erfordernis der Öffentlichkeitsarbeit des DFB, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Gewährleistung der Transparenz des Spielbetriebes.

 

Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nicht; gleichwohl haben wir keinen Einfluss darauf, das personenbezogene Daten von Websites aus Drittländern abgerufen und dort ggf. gespeichert und verarbeitet werden.

 

Die Spieler:innen- und Spielberichtsdaten verarbeiten wir für die Dauer der aktuellen und letzten beiden Saisons, soweit uns keine weitergehende Einwilligung der Spielerin bzw. des Spielers vorliegt (optionales Spieler:innenprofil auf fussball.de). Besteht keine Verpflichtung die Daten aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger zu speichern, löschen wir die Daten nach Ablauf dieser Frist bzw. Widerruf der Einwilligung. Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.

 

5. Betroffenenrechte

  • Als Betroffene:r einer Verarbeitung personenbezogener Daten haben Sie gegenüber dem jeweils Verantwortlichen (Verein, Verband, des DFB e.V. sowie der DFB GmbH) das Recht,
    gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht von der bzw. dem Verantwortlichen erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DS-GVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und die Daten vom Verantwortlichen nicht mehr benötigt wird, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
  • gemäß Art. 20 DS-GVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie von der bzw. dem Verantwortlichen haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an eine:n andere:n Verantwortliche:n zu verlangen und
  • gemäß Art. 21 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO verarbeitet werden und soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Richtet sich Ihr Widerspruch gegen Direktwerbung haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht; eine Begründung ist für diese Fälle nicht erforderlich.
  • gemäß Art. 77 DS-GVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

 

Zur Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte mit Ausnahme des Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde genügt eine E-Mail an die nachstehenden Adressen:

 

Ihre Betroffenenrechte im Hinblick auf die Datenverarbeitung in Ihrem Verein können Sie gegenüber Ihrem Verein geltend machen.

 

Ihre Betroffenenrechte im Hinblick auf die Datenverarbeitung im DFBnet können Sie gegenüber Ihrem Regional- oder Landesverband sowie – im Falle einer gemeinsamen Verarbeitung, insbesondere bezüglich der FIFA Connect ID – auch gegenüber dem DFB e.V. geltend machen. Ihren Verband erreichen Sie unter:

 

Bremer Fußball- Verband e.V.
Franz-Böhmert- Str. 1b
28205 Bremen
Tel. 0421-791 66 0
Mail: geschaeftsstelle@bremerfv.de
den DFB e.V. unter datenschutz@dfb.de.

 

Ihre Betroffenenrechte im Hinblick auf die Datenverarbeitung auf FUSSBALL.DE können Sie gegenüber der DFB GmbH geltend machen. Die DFB GmbH erreichen Sie unter: datenschutz-gmbh@dfb.de.

 

6. Erforderliche Einwilligungen zu Spieler:innenfotos

Die erforderlichen Einwilligungen zu Spieler:innenfotos können über das nachfolgende Formular eingeholt werden. Die obenstehenden Informationen sind diesem Formular als Anlage beigefügt und können den Spieler:innen so bequem ausgehändigt werden.

 

Weitere Hilfe

Bei weiteren Fragen rund um die Beantragung einer Spielerlaubnis steht Ihnen unsere Passstelle gern zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie in der Box.

Ansprechperson:

Meike Stünkel

Sachbearbeiterin

Telefon: 0421-791 66 12